Regenwasser

Nutzung von Regenwasser

1. Anwendungsbereiche für die Verwendung von Regenwasser

Die Verwendung von Regenwasser, das nicht den Anforderungen der Trinkwasserverord­nung entspricht, ist im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen nur für Zwecke zulässig, bei denen die Wasserbeschaffenheit keinerlei direkten oder indirekten Einfluss auf die Ge­sundheit der Verbraucher hat. Davon ist bei der Verwendung des Regenwassers zur Gar­tenbewässerung und Toilettenspülung in der Regel auszugehen.

2. Antrag zur Verwendung von Regenwasser

Die Errichtung einer Eigenwasserversorgungsanlage / Regenwassernutzungsanlage muss gemäß §23 Abs. 4 der „Allgemeinen Wasserversorgungssatzung“ dem zuständigen Was­serversorgungsunternehmen gemeldet werden.

Der Antrag ist in einfacher Fertigung bei den Verbandsgemeindewerken Freinsheim einzureichen und soll mindestens enthalten:

− Antragsformular zur Befreiung vom Anschluss-und Benutzungszwang

− Lageplan (Maßstab 1 : 1000 bzw. Katasterplan)

− Entwässerungsplan (Maßstab 1 : 100) mit Lage der Zisterne bzw. Speichervorrichtung

− Angaben über den Verwendungszweck

3. Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 3 der TrinkwV für Brauchwasseranlagen.

Am 1. Januar 2003 ist die novellierte Trinkwasserverordnung 2001 in Kraft getreten. Der § 13 der TrinkwV 2001 befasst sich mit den Anzeigepflichten von Wasserversorgungs­anlagen gegenüber dem Gesundheitsamt. Der Absatz 3 regelt speziell die Anzeigepflicht von Anlagen, die nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch haben (Brauchwasseranlagen) und die zusätzlich zu den Trinkwasserversorgungsanlagen installiert werden. Es müssen Neuinstallationen sowie bereits betriebene Anlagen angezeigt werden.

Kreisverwaltung Bad Dürkheim – Gesundheitsamt, Neumayerstraße 10, 67433 Neustadt/Weinstraße

Tel.: 06321/383-135; Fax: 06321/383-100

Die Gesundheitsämter registrieren die angezeigten Brauchwasseranlagen und prüfen die­se vor Ort im Einzelfall.

4. Installation

Die Installation von Trinkwasserleitungen darf nur von einem zugelassenen Installationsun­ternehmen erstellt werden. Die Herstellung von Brauchwasserleitungen innerhalb des Hauses im „Do-it-yourself“­Verfahren kann u.a. zu Fehlanschlüssen und unzulässigen Verbindungen mit dem öffentli­chen Trinkwassernetz führen.

Auf jeden Fall ist sicherzustellen, dass sich die brauchwasserführenden Rohrleitun­gen von den Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden und keine unzulässigen Verbindungen beider Leitungssysteme bestehen. Zapfstellen sind mit dem Hinweis „Brauchwasser -Kein Trinkwasser“ zu kennzeich­nen und ggf. gegen unbefugte Benutzung z.B. mit einem Steckschlüssel zu sichern.

Unser Lebensmittel Nr. 1, das Trinkwasser, ist gefährdet, da es durch einen solchen Fehl­anschluss bakteriologisch und/oder chemisch verunreinigt werden kann. Damit wird u.U. eine Vielzahl unserer Mitbürger einem hohen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt! Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung bei der unzulässigen Verbindung kann auftreten, wenn verunreinigtes Brauchwasser zurückfließt und von einem anderen Verbraucher als Trinkwasser verwendet wird. Rückfließen in Trinkwasseranlagen kann auftreten − infolge geodätischer Höhenunterschiede, wenn der Druck in der Trinkwasseranlage ab­sinkt − wenn in einem Apparat ein höherer Druck entsteht als der Betriebsdruck der Trinkwas­serinstallation oder − wenn in der Anschlussleitung oder der Trinkwasserinstallation ein Unterdruck entsteht (z.B. Rücksaugen durch plötzliches Entleeren der Leitungen bei einem Rohrbruch).

Aufgrund der großen Gefahr für das Trinkwasser durch Brauchwassersysteme ist nur eine mittelbare Verbindung über freien Auslauf auf Dauer zulässig (z.B. für das Nachspeisen einer leeren Zisterne)

5. Anschluss-und Benutzungszwang

Die Verbandsgemeinde kann für die Was­serversorgung gem. § 26 Gemeindeordnung einen Anschluss-und Benutzungszwang vor­schreiben. Durch den Anschluss-und Benutzungszwang ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück nicht nur an das öffentliche Trinkwassernetz anzuschließen, sondern auch seinen Wasserbedarf aus der öffentlichen Wasserleitung zu decken.

Gegenüber dem Träger der Abwasserbeseitigung, dies ist in der Regel ebenfalls die Ver­bandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder die kreisfreie Stadt, sollte die Verwendung von Brauchwasser im Haushalt angezeigt werden. Da die Abwassergebühren nach dem Trinkwasserbezug (abzüglich 10 %) berechnet wer­den, würde das durch Brauchwassernutzung anfallende Abwasser, das nicht über den Trinkwasserzähler erfasst wird, zu Lasten der Allgemeinheit über die Kanalisation abgelei­tet und auf der Kläranlage gereinigt werden. Die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Ge­meinde oder kreisfreie Stadt kann daher die Installation eines zweiten Zählers verlangen, der diese Brauchwassermenge erfasst.

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