Gartenwasserzähler
Zur Berücksichtigung nicht in die Kanalisation eingeleiteter Wassermengen werden für jeden Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 % der bezogenen Frischwassermenge, u.a. für die Gartenbewässerung abgesetzt. Hieraus ermittelt sich dann die zu zahlende Abwassergebühr.
Sie haben jedoch auch die Möglichkeit durch Installation eines Zwischenwasserzählers (Gartenwasserzähler) die tatsächlich zur Gartenbewässerung dienende Wassermenge zu ermitteln. Soweit die allgemeine Pauschale von 10 % überschritten wird, ist die vom Zwischenwasserzähler ermittelte Wassermenge von der Abwassergebühr unberücksichtigt.
Tip: Vor dem Kauf eines Zwischenzählers ist es sinnvoll zu prüfen, ob die Wassermenge zur Gartenbewässerung die pauschale Absetzung von 10 % übersteigt. Die Kosten für die Beschaffung und den Einbau des Zählers hat der Eigentümer zu tragen.
Möchten Sie einen Gartenwasserzähler installieren, so müssen Sie dies bei den Verbandsgemeindewerken Freinsheim anmelden.
Bei der Installation eines sog. Gartenwasserzählers ist folgendes zu beachten:
• Wasserzähler unterliegen dem Eichgesetz und nach 6 Jahren verlieren die Eichmarken ihre Gültigkeit. Die Wasserzähler müssen dann neu geeicht oder ausgetauscht werden.
• Es dürfen hinter dem Gartenwasserzähler keine Geräte (z.B. Waschmaschinen) installiert werden, von denen Abwasser in die öffentliche Kanalisation gelangen kann.
• Bei Gartenwasserzählern, die an Außenzapfstellen montiert werden, ist darauf zu achten, dass diese im Winter gegen Frost geschützt sind.
Zur Beachtung:
Frischwasser, welches in Schwimmbecken jeglicher Art eingeleitet wird, ist als Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einzustufen. Diese Einstufung resultiert daraus, dass das Frischwasser durch Gebrauch bzw. Benutzung in seinen Eigenschaften verändert worden ist mit der rechtlichen Konsequenz, dass dieses "Badewasser" im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen ist. Frischwasser, welches zur Befüllung der Schwimmbecken verwendet worden ist, ist daher vom Frischwasser-Abzug grundsätzlich ausgeschlossen, weil es als Schmutzwasser zu entsorgen ist. Insbesondere kann dieses Beckenwasser, was regelmäßig unter anderem mit Zusatzstoffen wie z.B. Chlor versetzt ist, nicht zur Garten- bzw. Grünanlagenbewässerung eingesetzt werden, weil dieses als eine gesetzeswidrige Schmutzwasserbeseitigung anzusehen ist.